Bescheinigung für Region Schengen

Schengener Abkommen bestimmt über eine Bescheinigung, die eine Privatperson mit sich tragen muss, für den Fall dass sie die Notwendigkeit der Einnahme von rauschenden oder psychotropischen Arzneimittel bescheinigen sollte, während sie innerhalb des Schengener Abkommens reist. Innerhalb des Schengener Abkommens sind Finnland, Schweden, Norwegen, Dänemark, Island, Deutschland, Belgien, Frankreich, die Niederlande, Österreich, Luxemburg, Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei und Malta. Laut Medikamentengesetz vom 2003 können die Apotheken solche Bescheinigung zustellen, aber nur für Personen mit fester Wohnhaft in Finnland.

Bei Beantragung der Bescheinigung sollte der Kunde die Medikamentenpackung, das betroffene Rezept und das Reisedokument, normalerweise Pass oder Ausweis mitbringen. Die Nummer des Passes wird in die Bescheinigung notiert. Die Bescheinigung kann auch einem Kind zugestellt werden, das in den Pass der Eltern notiert ist. Sollte die Person innerhalb der Nordischen Ländern reisen und keinen Pass mit sich bringt, wird das Personenkennzeichen notiert.

Die Bescheinigung wird von der Apotheke oder Nebenapotheke zugestellt und unterzeichnet. Die Bescheinigung wird von der Apotheke beim Verkauf des Medikamentes oder nachträglich von der gleichen Apotheke zugestellt und sie gilt 30 Tage seit Beginn der Reise.

Bescheinigung für Region Schengen kostet 10 €.